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Gesetzliche Grundlagen für gewaltfreie Erziehung und Inklusion

  • Die Würde des Menschen ist unantastbar.

  • Artikel 125 (1)
    Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verwantwortungsfähigen Persönlichkeiten.

    Artikel 131
    Oberste bayerische Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

     

     

  • § 1631

    Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

  • § 1 Absatz 1
    Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

    Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Föderung seiner Entwicilung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

    § 1 Abs. 3 regelt, dass Jugendhilfe Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen soll.

    § 8a SGB VIII sieht den Schutzauftrag bei Kindeswohl vor.
     

  • (4) Förderung in Tageseinrichtungen
    Kinder mit Behinderung und Kinder ohne Behinderung sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

     

  • Träger von Kindertageseinrichtungen benötigen nach § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis, die eng daran gekoppelt ist, ob das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.

    Mit Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG im Juni 2022 sind Neuerungen eingeführt worden, die die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen erhöhen und eng mit dem „Kinderschutz“ verbinden.

     

  • Der Kinderschutz wird im Rückgriff auf das SGB VIII auch in Art. 9b BayKibiG - Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz. 

    Demnach haben Träger sicher zu stellen, dass
    - deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

    - bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,

    - die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird,

    - insbesondere Träger dafür Sorge zu tragen haben, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

     

  • Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft (1)

    Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen soll alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einbinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell fördern. Das pädagogische Personal soll die Kompetenzen der Kinder für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinn eines sozialen Miteinanders fördern.

  • (3) Allgemeine Grundsätze
    Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion und Teilhabe, dass die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont, eine Ausgrenzung anhand bestimmter Merkmale ablehnt und die Beteiligung ermöglicht.

    Kinder mit und ohne Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärekn und Schwächen gegenseitig anzunehmen.

    Alle Kinder werden mit geeigneten und fest im Alltag der Einrichtung integrierten Beteiligungsverfahfren darin unterstützt, ihre Rechte auf Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Mitwirkung an strukturellen Entscheidungen sowie ihre Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

     

  • Schätzungsweise 650 Millionen Menschen leben weltweit mit einer Behinderung. Nur in etwa 45 Staaten gibt es Vorschriften, die ihre Rechte besonders schützen.

    Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) entwickelte daher die UN Behindertenrechtskonvention

     

    • UN Kinderrechtskonvention
  • Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Rights of the Child) legt fest, dass bei allen Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.

    Artikel 2
    Achtung der Kinderrechte - Diskriminierungsverbot
    Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabghängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

    Artikel 23
    Förderung behinderter Kinder
    Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder köperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

    UN Kinderrechtskonvention