Stufe 1
2021 Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes mit inklusiven Zielsetzung, Schnittstellenbearbeitung und einer Stärkung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in Einzelnormen sowie Start eines Beteiligungsprozesses.
Stufe 2
2024 Einsatz von Verfahrenslotsen in Jugendämtern.
Stufe 3
2024 Gesetzgebungsverfahren,
2027 Bekanntgabe des konkretisierenden Gesetzes,
ab 2028 Umsetzung der vollen inklusiven Lösung mit „Hilfen aus einer Hand“.
Für den Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. muss – entsprechend Stufe 1 bis 3 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes – die Entwicklung zu inklusiven Kitas in den Mittelpunkt gerückt werden...Zu bearbeiten sind aus Sicht des Verbandes katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. folgende fünf Aspekte...
§ 45 Abs. (2) 4 des SGB VIII regelt ein verbindliches Kinderschutzkonzept, das alle Formen von Gewalt umfasst, als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Einrichtungen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept gegen Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Träger sind künftig verpflichtet, eine nachvollziehbare Dokumentation vorzuhalten. Diese soll sich auf räumliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen beziehen.
Dr. Alexa Glawogger-Feucht
Geschäftsführerin
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