• Drei-Stufenplan zur Einführung des KJSG

    Stufe 1
    2021 Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes mit inklusiven Zielsetzung, Schnittstellenbearbeitung und einer Stärkung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in Einzelnormen sowie Start eines Beteiligungsprozesses.

    Stufe 2
    2024 Einsatz von Verfahrenslotsen in Jugendämtern.

    Stufe 3
    2024 Gesetzgebungsverfahren,
    2027 Bekanntgabe des konkretisierenden Gesetzes,
    ab 2028 Umsetzung der vollen inklusiven Lösung mit „Hilfen aus einer Hand“.

    • Statement des Verbands zum KJSG - Foto iStock-1166891860
      Foto iStock-1166891860
  • Blick auf drängende Aufgabenfelder

    Für den Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. muss  – entsprechend Stufe 1 bis 3 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes – die Entwicklung zu inklusiven Kitas in den Mittelpunkt gerückt werden...Zu bearbeiten sind aus Sicht des Verbandes katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. folgende fünf Aspekte...

    MEHR zu Inklusion

Neuerungen für Kitas infolge KJSG

    • Seit 1. Januar 2024 werden - gemäß Stufe 2 - Eltern bei der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslosten unterstützt. Das ist eine verlässliche Ansprechperson, die sie durch das gesamte Verfahren begleitet (§ 10b SGB VIII).
       
    •  Bayern führte ein Modellprojekt mit zehn Verfahrenslotsen durch. Die gesammelten Erfahrungen flossen in die Stellengestaltung ein. Das Modellprojekt wurde durch das Landesjugendamt Bayern begleitet.
  • § 45 Abs. (2) 4 des SGB VIII regelt ein verbindliches Kinderschutzkonzept, das alle Formen von Gewalt umfasst, als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Einrichtungen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept gegen Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.

    • Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 sind Ombudsstellen durch den neuen § 9a SGB VIII gesetzlich verankert, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu sichern.
    • Sie sind als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern vorgesehen. Diese arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
    • In Bayern läuft derzeit ein Modellprojekt an drei Standorten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen in Handlungsempfehlungen münden.
    • Die Zuverlässigkeit der Träger wird künftig regelmäßig überprüft.
       
    • Die Betriebserlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 45 Abs. 7 SGB VIII). Zu nennen sind hier insbesondere die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die auch während des Betriebs zu gewährleisten sind.
    • Vor dem Hintergrund, Kinder und ihre Persönlichkeitsrechte weiterhin in den Fokus zu nehmen und zu stärken, werden Kitas verpflichtet, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung einzuführen und anzuwenden.
    • Im Sinne einer umfassenden Partizipation schreibt § 45 SGB VIII fest, dass in der Einrichtung geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung Anwendung finden.
  • Träger sind künftig verpflichtet, eine nachvollziehbare Dokumentation vorzuhalten. Diese soll sich auf räumliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen beziehen.