Änderungen im Gesetz, Info zur Ausführungsverordnung AV,...

    • Verordnung zur Änderung der AVBayKiBiG in Kraft getreten 15. August 2024
      Foto: Bernd Wachtmeister pixelio.de
  • Quelle: 13. Dezember 2024, 557. Newsletter, Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

    Gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG ermittelt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten den für die Berechnung der kindbezogenen Förderung maßgebenden Basiswert. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG wird der Qualitätsbonus jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Familienministerium angepasst. Die Basiswerte und Qualitätsboni werden im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gegeben. Vorab informieren wir Sie über die berechneten Werte:

    1. Basiswert
      1. Der Basiswert beträgt für Kindertageseinrichtungen (bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden)
        1.458,98 €
        für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 und
        1.521,39 €
        für die Förderabschläge vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025.
         
      2. Für die Kindertagespflege beträgt der Basiswert (bei einer täglichen Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden)
        1.377,39 €
        für die Endabrechnungen der kindbezogenen Förderung für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 und
        1.436,31 €
        für die Förderabschläge vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025.
         
    2. Qualitätsbonus

                Der Qualitätsbonus gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG beträgt
               76,65 €
               für die Endabrechnungen des Bewilligungszeitraums 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 und
               79,93 €
               für die Förderabschläge ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025.
    • Info BayKiBiG §6 - Allgemeinverfügung
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  • Mit der seit dem 18. Januar 2024 geltenden Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) auf Grundlage des § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG ist eine Anerkennung von weiteren Berufsgruppen für Kindertageseinrichtungen verbunden. Die meisten Fälle, die bisher Einzelanerkennung erforderten, sind damit regelhaft anerkannt. Die Details sind im Bayerischen Ministerialblatt nachzulesen.

    Die Änderungen zu AVBayKiBiG § 16 Abs. 6 wertet der Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. als wichtige Entlastung für Kita-Träger und Fachkräfte. Die bislang mit großem Aufwand und rechtlicher Unsicherheit für die Träger verbundene Einzelanerkennung für die Beschäftigung dieses Personenkreises, auch wenn Mitarbeitende innerhalb eines Trägerverbunds wechselten, entfällt nun.

    Wichtig, so der Verband, ist auch, dass mit der jetzt erlassenen Allgemeinverfügung keine Absenkung der Fachkraft-Quote, des Fachkraft-Kind-Schlüssels oder der sprachlichen Vorgaben verbunden ist. Insofern stimmt der Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. dieser Änderung im Wesentlichen zu.

    Details zur Allgemeinverfügung

    • Juni 2023 Änderungen AVBayKiBiG
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  • Anerkennung von staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger:innen und staatlich anerkannten Heilpädagog:innen als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen

    Geänderter Wortlaut § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 5 

    4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger;
    5. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind.


    Erläuterung des Verbands zur Änderung AVBayKiBiG § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 5

    Künftig sind staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger:innen und staatlich anerkannte Heilpädagog:innen regelhaft als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen anerkannt. Wir begrüßen die Anpassung im Rahmen der AVBayKiBiG §16 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und unterstützen die Anerkennung von staatlich anerkannten Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie staatlich anerkannten Heilpädagogen und Heilpädagogen B.A. als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, auch wenn kein Kind mit Behinderung/von Behinderung bedroht regelmäßig betreut wird. Nicht zuletzt bedeutet diese Anerkennung – ohne die bisher geltenden Voraussetzungen – Handlungssicherheit für Träger.

    Außerdem sehen wir den Mehrwert eines multiprofessionellen und interdisziplinären Teams in Kindertageseinrichtungen. Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind Experten für die Umsetzung inklusiver Prozesse und Begleitung der Kinder zu mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

    Dieser Ansatz wird infolge des am 10. Juni 2022 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes seine Kraft noch weiter entfalten müssen. Insofern ist diese Anerkennung ein wichtiger Schritt der Umsetzung. Außerdem werden mit einer ressourcenorientierten Sichtweise Erziehungs- und Bildungsprozesse für alle Kinder – mit und ohne Behinderung – gestaltet.

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    • Neufassung AVBayKiBiG §17 Abs.3
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  • Neuer Wortlaut § 17 Abs. 3

    (3) Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 ist nach einer dreijährigen vorangegangenen, praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen vor Antritt der Leitungsfunktion an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.

    Mit der Anpassung von AVBayKiBiG §16 Abs. 3 und §17 Abs. 3 entfällt die Vorgabe, dass die Leitung einer Kindertageseinrichtung durch eine pädagogische Fachkraft erfolgen muss.


    Erläuterung zur Neufassung §17 Abs. 3

    Der Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. spricht sich gegen die Streichung dieser Voraussetzung aus. Dies haben wir auch in unserer Stellungnahme gegenüber dem Sozialministerium im Rahmen der Verbändeanhörung deutlich gemacht. Aus unserer Sicht muss in jedem Fall als Mindestanforderung für die Übernahme einer Leitungsfunktion in Kindertageseinrichtungen eine Qualifikation auf Fachkraftniveau gegeben sein. Dies schließt auch Personal ein, das über eine berufliche Weiterqualifizierung einen Abschluss erworben hat oder laut Berufeliste als pädagogische Fachkraft anerkannt werden kann. Zwar weist das Sozialministerium im Amtlichen Ministeriellen Schreiben darauf hin, dass ....HIER DOKUMENT DOWNLOADEN

     

    • Änderung AVBayKiBiG Wortlaut §7 Abs.3 Satz 5 und 6
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  • Geänderter Wortlaut § 17 (3) Satz 5 und 6

    Satz 5 Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten nicht berücksichtigt.

    Satz 6 Unabhängig von Satz 5 wird bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert.

    Erläuterung zur Änderung § 17 (3) Satz 5 und 6

    Dieser Änderung stehen wir kritisch gegenüber, da dies faktisch einer Herabsetzung des Anstellungsschlüssels und damit einer Absenkung der Qualität gleichkommt. Allerdings sind Träger und Einrichtungen hier natürlich auch in einer Zwickmühle. Durch die Absenkung kann es eben sein, dass ein Träger so vor enormen finanziellen Kürzungen bewahrt wird.

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